Startseite
Unsere Philosophie
Wie Sie uns erreichen
Was wir machen
Wer wir sind
Was wir bieten
Sprechzeiten
* Aktuelles *
Zahnärztliche  Links
Für Kollegen
Impressum / Kontakt
Gesundheit
Verwaltung

Impressum :

Gemäss des Teledienstgesetzes nach Paragraph 6, Abschnitt 1 bis 5 sind Betreiber und Verantwortliche von Internetseiten zur Veröffentlichung folgender Daten per Gesetz verpflichtet. Darüber hinaus gehende Verantwortlichkeiten werden an anderer Stelle durch Disclaimer oder ähnliche Verweise berücksichtigt! 

Verantwortlich für den Inhalt dieser Website sind die Zahnärzte:


Dr. Tobias Butterbrodt

Dr. Corneliu Tianu

Marian Tianu    


In der Schratwanne 25
31141 Hildesheim / OT Itzum
Deutschland
Telefon: 05121 - 860 960
Fax:      05121 - 860 967
                                                                                       
E-Mail: 
Info@tianu.de
Internet:
 www.Tianu.de
 

Die o.g. Personen und Betreiber dieser Website sind ordentliche Mitglieder der Zahnärztekammer Niedersachsen und unterliegen damit auch der standesrechtlichen Berufsordnung und den Dienstverträgen.

Dr. Corneliu Tianu besitzt eine ärztliche und eine zahnärztliche Approbation der Universität Bukarest / Rumänien.

Marian Tianu besitzt eine zahnärztliche Approbation der Universität Göttingen /Deutschland.

Dr. Tobias Butterbrodt besitzt eine zahnärztliche Approbation der Universität Göttingen /Deutschland.

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Kassenzahnärztliche Vereinigung Niedersachsen,
Zeißstraße 11, 30519 Hannover
www.KZVN.de 

Zuständige Kammer:
Zahnärztekammer Niedersachsen,
Zeißstraße 11a, 30519 Hannover
www.ZKN.de

Bundeszahnärztekammer:
www.BZAEK.de

Verantwortlicher gemäß § 10 Absatz 3 MDStV:
Dr. Corneliu Tianu, Marian Tianu, Dr.Tobias Butterbrodt


----------------------------------------------------------

Datenschutzerklärung

Den Schutz Ihrer persönlichen Daten nehmen wir ernst, auch anlässlich Ihres Besuches auf unserer Homepage. Ihre Daten werden so geschützt, wie es die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere das neue Telemediengesetz vorsehen. Nachfolgend finden Sie Informationen, welche Daten während Ihres Besuches auf der Homepage erfasst und wie diese genutzt werden:

1. Gespeicherte Daten
Unvermeidlich ist, dass in den Serverstatistiken automatisch solche Daten gespeichert werden, die Ihr Browser uns übermittelt. Dies sind Browsertyp und Browserversion, das verwendete Betriebssystem, die Referrer URL (die zuvor besuchte Seite), der Hostname des zugreifenden Rechners (IP Adresse) sowie die Uhrzeit der Serveranfrage. Diese Speicherung dient lediglich internen systembezogenen und statistischen Zwecken. Weitergehende Personenbezogene Daten werden nur erfasst, wenn Sie diese Angaben freiwillig, etwa im Rahmen einer Anfrage und der Registrierung, machen. Die oben genannten Daten sind für uns in der Regel nicht bestimmten Personen zuordenbar, eine Zusammenführung mit diesen Daten mit anderen Datenquellen werden nicht vorgenommen.

2. Nutzung und Weitergabe personenbezogener Daten
Soweit Sie uns personenbezogene Daten zur Verfügung gestellt haben, verwenden wir diese nur zur Beantwortung Ihrer Anfragen, zur Abwicklung mit uns geschlossener Verträge und für die technische Administration. Ihre personenbezogenen Daten werden an Dritte nur weitergegeben oder sonst übermittelt, wenn dies zum Zwecke der Vertragsabwicklung erforderlich ist, wenn dies zu Abrechnungszwecken erforderlich ist, oder Sie zuvor eingewilligt haben. Sie haben das Recht, eine erteilte Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft jederzeit zu widerrufen. Die Löschung der gespeicherten personenbezogener Daten erfolgt, wenn Sie Ihre Einwilligung zur Speicherung widerrufen, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung des mit der Speicherung verfolgten Zwecks nicht mehr erforderlich ist oder wenn ihre Speicherung aus sonstigen gesetzlichen Gründen unzulässig ist.

3. Auskunftsrecht
Gerne geben wir Ihnen Auskunft über die bei uns gespeicherten persönlichen Daten, wenn Sie Fragen zur Behandlung Ihrer Daten haben, genügt eine Email.


-------------------------------------------------------------


 B E R U F S O R D N U N G für die niedersächsischen Zahnärzte

§ 1

Der zahnärztliche Beruf

(1)   Der zahnärztliche Beruf ist ein freier Beruf. Er wird unter Beachtung der Bestimmungen des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in Diagnose- und Therapiefreiheit ausgeübt.

(2)   Der Zahnarzt handelt nach eigenem und bestem Ermessen.

(3)   Er setzt sein ärztliches Wissen und Können für seine Mitmenschen ein, um deren Gesundheit zu erhalten oder wiederherzustellen und deren Leiden zu mildern.

(4)   Er übt seinen Beruf mit Würde und nach den Geboten der Menschlichkeit aus.

(5)   Er hat innerhalb und außerhalb seines Berufes alles zu vermeiden, was dem Ansehen, der Ehre und der Integrität seines Standes abträglich ist.

(6)   Dies gilt für freipraktizierende, angestellte und beamtete Zahnärzte gleichermaßen.

§ 2

Pflichten des Zahnarztes

Allgemeine Berufspflichten

(1)   Der Zahnarzt ist zur ärztlichen Hilfsleistung in Notfällen verpflichtet.

(2)   Sie darf nicht von einer Voraussetzung oder Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

(3)   Die Zahnärztliche Behandlung darf der Zahnarzt nur aus beruflichen oder persönlichen Gründen ablehnen, insbesondere dann, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Patienten gestört ist.

(4)   Zu den Berufspflichten des Zahnarztes gehören weiter:

(a)   die Gesundheitspflege zu fördern,

(b)   seine Verpflichtung gem. § 2 Abs. 4a hat der Zahnarzt insbesondere durch seine Teilnahme an den Jugendzahnpflegemaßnahmen der Zahnärztekammer Niedersachsen zu erfüllen,

(c)   der Kurpfuscherei entgegenzutreten,

(d)   das Geheimmittelwesen zu bekämpfen,

(e)   die für das Gesundheitswesen gelten Vorschriften zu beachten.

§ 3

Fortbildung

Der Zahnarzt ist verpflichtet, durch Fortbildung seine Fachkenntnisse dem jeweiligen Stand der Wissenschaft anzupassen.

§ 4 Schweigepflicht

(1)   Der Zahnarzt hat die Pflicht, über alles, was ihm in seiner Eigenschaft als Zahnarzt anvertraut und bekannt geworden ist, zu schweigen, es sei denn, er ist von dieser Pflicht entbunden.

(2)   Der Zahnarzt ist verpflichtet, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes zu beachten.

(3)   Der Zahnarzt hat seine Mitarbeiter über die Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 203 Strafgesetzbuch) zu belehren.

§ 5

Aufzeichnungen

(1)   Der Zahnarzt hat über wichtige Befunde und über seine Behandlungsmaßnahmen Aufzeichnungen zu machen.

(2)   Diese und andere den Patienten betreffende Aufzeichnung sind mit besonderer Sorgfalt zu behandeln.

§ 6

Ausstellungen von Befundberichten, Gutachten, Zeugnissen

(1)   Bei der Erstattung von Befundberichten hat sich der Zahnarzt auf die Darstellung der zur Zeit der Untersuchung bestehenden Verhältnisse zu beschränken. Jede Wertung und kritische Stellungnahme ist unzulässig.

(2)    * Die Begutachtung zahnärztlicher Leistungen und Gebührenberechnungen anderer Zahnärzte ist nur gestattet, wenn entweder die Zustimmung des behandelnden Zahnarztes oder ein Auftrag der Zahnärztekammer Niedersachsen, der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Niedersachsen, einer Behörde oder eines Gerichtes vorliegt.

(3)   Die Erstattung von Gutachten, Zeugnissen oder Bescheinigungen über die Wirksamkeit von Heilmitteln, zahnärztlichen Materialien und Geräten sowie Mundpflegemitteln ist nur statthaft, wenn dafür Sorge getragen wird, dass sie nicht zu öffentlichen Publikationen außerhalb der Fachpresse oder zu Laienwerbung verwendet werden.

(4)   In Gutachten und Befundberichten sind Anlass und Auftraggeber anzugeben.

(5)   Das Ausstellen von Gefälligkeitszeugnissen ist nicht gestattet.

§ 7

Meldepflicht

(1)   Jeder Zahnarzt ist verpflichtet, sich unverzüglich nach Erwerb der Kammerzugehörigkeit (§ 2 des Kammergesetzes für die Heilberufe) bei der für ihn zuständigen Bezirksstelle der Zahnärztekammer Niedersachsen und bei dem zuständigen Gesundheitsamt anzumelden.

(2)   Ein Zahnarzt, der einen Vertreter oder Assistenten länger als 4 Wochen beschäftigt, hat diesen der Zahnärztekammer Niedersachsen zumelden und ihn auf seine eigene Meldepflicht hinzuweisen.

(3)   Der Zahnarzt hat die Meldeordnung der Zahnärztekammer Niedersachsen zu beachten.

 

*Auf die Kommentierung des § 6 Abs. 2 am Ende dieser Berufsordnung wird ausdrücklich verwiesen.

§ 8

Ausübung des Berufes

(1)   Der niedergelassene oder ihm gleichgestellte Zahnarzt hat grundsätzlich seinen Beruf persönlich und in eigener Verantwortung in einer Praxis auszuüben.

(2)   Die Praxis muss die für eine ordnungsgemäße Behandlung erforderlichen Einrichtungen enthalten und sich in einem Zustand befinden, der den Anforderungen ärztlicher Hygiene entspricht.

(3)   Jede nachhaltige zahnärztliche Tätigkeit außerhalb des gemeldeten Tätigkeitsbereiches ist der Zahnärztekammer Niedersachsen über die zuständige Bezirksstelle unverzüglich anzuzeigen.

(4)   Die Ausübung zahnärztlicher Tätigkeit im Umherziehen ist nicht gestattet.

(5)   Der in eigener Praxis tätige Zahnarzt ist verpflichtet, eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Die Deckungssumme richtet sich nach dem Inhalt und Umfang seiner zahnärztlichen Verrichtungen unter besonderer Berücksichtigung hierdurch entstehender Risiken.

(6)   Der Zahnarzt hat bei der Beschäftigung seiner Mitarbeiter die für die Berufsausübung bestehenden Vorschriften zu beachten. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden oder den Fortzubildenden alle Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erreichen des Berufszieles erforderlich sind.

§ 9

Zweigpraxis

(1)   In begründeten Fällen kann einem Zahnarzt die Genehmigung zur Errichtung einer Zweigpraxis von der Zahnärztekammer Niedersachsen erteilt werden.

(2)   Die Genehmigung kann befristet erteilt werden.

(3)   Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung entfallen sind.

(4)   Im Widerrufsbescheid ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Zweigpraxis aufzugeben ist.

§ 10

Beteiligung

(1)   Ein Zahnarzt darf einen Nichtzahnarzt nur am Ergebnis einer zahnärztlichen Praxis beteiligen, wenn die Pflicht zur höchstpersönlichen Ausübung des Berufes gewahrt bleibt (§ 8 Abs. 1) und eine Haftungsbeschränkung gegenüber Patienten nicht eintritt.

(2)   Über die Beteiligung sind schriftliche Verträge zu fertigen und der Zahnärztekammer Niedersachsen vor Eintritt ihrer Wirksamkeit zur Genehmigung vorzulegen.

§ 11

Zahnärztliche Honorare

(1)   Der Zahnarzt hat seine Vergütung nach den Bestimmungen der Gebührenordnung zu be­rechnen, es sei denn, er führt den Nachweis, dass eine rechtswirksame Vereinbarung mit dem Patienten abgeschlossen ist.

(2)   Der Zahnarzt darf die üblichen Sätze nicht in unlauterer Weise unter- oder überschreiten.

(3)   Bei der Aufstellung der Liquidation sind die Vorschriften über die ärztliche Schweigepflicht zu beachten.

§ 12 Kollegiales Verhalten

(1)   Der Zahnarzt ist seinen Kollegen gegenüber zu rücksichtsvollem Verhalten verpflichtet.

(2)   Herabsetzende Äußerungen über die Person, die Behandlungsweise, die Leistungen, die Honorarhöhe oder das berufliche Wissen und Können eines anderen Zahnarztes sind mit der ärztlichen Berufsauffassung nicht vereinbar.

§ 13

Behandlung von Kranken anderer Zahnärzte

(1)   Wird ein Zahnarzt in einem Notfall von einem Kranken in Anspruch genommen, der Patient eines anderen Zahnarztes ist, so hat er diesem seine Maßnahmen unverzüglich mitzuteilen und ihm die weitere Behandlung zu überlassen.

(2)   Zahnärzte, die in Krankenanstalten der Kliniken tätig sind, sind gehalten, sich bei der Behandlung von Krankenhausinsassen auf die Notfallmaßnahmen zu beschränken, die während der stationären Behandlung nach medizinischen Indikationen geboten sind.

(3)   Dies gilt auch für die zahnärztliche Notfallbereitschaft.

§ 14

Zuziehung, Consilium, Überweisung

(1)   Der Zahnarzt darf ohne zwingenden Grund den von einem anderen Zahnarzt oder Arzt erbetenen Beistand nicht ablehnen.

(2)   Der Zahnarzt darf den Wunsch eines Patienten oder seiner Angehörigen, einen zwei­ten Zahnarzt oder Arzt hinzuziehen, nicht ablehnen.

(3)   Der Zahnarzt hat die ihm überwiesenen Patienten nach Abschluss der erbetenen Behandlung zurück zu überweisen.

§ 15 Gegenseitige Vertretung

(1)   Die Zahnärzte sind verpflichtet, sich gegenseitig zu vertreten.

(2)   Steht der Zahnarzt während der ortsüblichen Sprechstundenzeiten nicht zur Verfügung, hat er zur Sicherstellung der Versorgung seiner Patienten für eine entsprechende Vertretung zu sorgen.

(3)   Nach Beendigung der Vertretung sind die Patienten zurück zu überweisen.

§ 16 Notfallbereitschaft

(1)   Jeder in der freien Praxis tätige Zahnarzt ist verpflichtet, sich nach Maßgabe der Notfallordnung der Zahnärztekammer Niedersachsen an der Notfallbereitschaft der Zahnärztekammer Niedersachsen zu beteiligen.

(2)   Die Einrichtung einer Notfallbereitschaft entbindet den behandelnden Zahnarzt nicht von seiner Verpflichtung, für die Betreuung seiner Patienten in dem Umfange Sorge zu tragen, wie es deren Krankheitszustand erfordert.

§ 17

Vertreter und Assistenten

(1)   Als Vertreter oder Assistenten dürfen nur Zahnärzte oder ihnen nach § 13 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde gleichgestellte Personen beschäftigt werden.

Der Praxisinhaber hat sich darüber zu vergewissern, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Einstellung eines Vertreters ist der zuständigen Bezirksstelle der Zahnärztekammer Niedersachsen mitzuteilen, wenn sie den Zeitraum von 4 Wochen überschreitet.

(2)   Die Beschäftigung eines zweiten Assistenten muss von der Zahnärztekammer Niedersachsen genehmigt werden. Die Genehmigung kann nur in Ausnahmefällen erteilt werden.

(3)   Der Vertreter oder Assistent eines Zahnarztes hat diesem gegenüber eine erhöhte Pflicht zu kollegialer Rücksichtnahme.

(4)   Zahnärzte, deren Befugnis zur Ausübung der Zahnheilkunde ruht oder gegen die ein vorläufiges Berufsverbot verhängt worden ist, dürfen mit Genehmigung der Zahnärztekammer Niedersachsen vertreten werden.

(5)   Zahnärzte, gegen die rechtskräftig ein Berufsverbot verhängt worden ist, dürfen nicht vertreten werden.

§ 18

Ausbildung von zahnärztlichem Hilfspersonal

Der Zahnarzt, der eine Zahnarzthelferin oder einen Zahnarzthelfer ausbildet, hat sich mit den für die Berufsausbildung geltenden Vorschriften vertraut zu machen, insbesondere hat er die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes und des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten. Der ausbildende Zahnarzt hat dafür Sorgen zu tragen, dass den Auszubildenden die Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind.

§ 19

Praxisverweser

(1)   Die Praxis eines verstorbenen Zahnarztes kann zur Abwicklung bis zu 6 Monaten von einem Praxisverweser für Rechnung der Hinterbliebenen fortgeführt werden.

(2)   Zur Versorgung von im Zeitpunkt des Todes des Zahnarztes unterhaltsberechtigten oder von ihm abhängigen Hinterbliebenen kann die Praxis durch einen Praxisverweser auch für einen längeren Zeitraum fortgeführt werden.

(3)   Die Einsetzung eines Praxisverwesers bedarf der Genehmigung der Zahnärztekammer Niedersachsen. Der Widerruf der Genehmigung ist zulässig.

(4)   Im übrigen unterliegt der Praxisverweser den Bestimmungen gemäß § 8 Abs. 1.

§ 20

Abgabe einer zahnärztlichen Praxis

(1)   Wer die Praxis eines anderen Zahnarztes übernimmt, darf das Praxisschild dieses Zahnarztes nicht länger als 6 Monate belassen.

(2)   Ein Hinweis auf das Nachfolgeverhältnis ist unstatthaft.

§ 21

Berufsbezeichnung, Titelführung

(1)   Zahnärzte dürfen nur die Berufsbezeichnung „Zahnarzt“ oder „Zahnärztin“ in der geschlossenen Schreibweise führen.

(2)   Daneben dürfen nur Zusätze über medizinische akademische Grade, wenn und soweit sie in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt sind, geführt werden.

(2a)Der Zahnarzt kann Tätigkeitsschwerpunkte nach Maßgabe des Anhangs „Tätigkeitsschwerpunkte“ ausweisen.

(3)   Titel und Amtsbezeichnungen dürfen nicht geführt werden.

(4)   Ausgenommen davon ist der Professorentitel, wenn die Lehrbefugnis an einer Hochschule der Bundesrepublik Deutschland unter diesem Titel wahrgenommen wird oder wahrgenommen wurde. Das gleiche gilt für andere deutsche medizinische Ehrentitel.

(5)   Akademische Grade und Titel aus Bereichen außerhalb der Medizin dürfen nur in Verbindung mit der Fakultätsbezeichnung aufgeführt werden.

(6)   Diese Bestimmungen gelten für alle im Zusammenhang mit der Berufsausübung stehenden Verlautbarungen, Praxisschilder, Zeitungsanzeigen, Briefbögen, Rezeptformulare und dergleichen.

(7)   Die Führung der Berufsbezeichnung „Fachzahnarzt“ ist in der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Niedersachsen geregelt.

§ 22

Anzeigen

(1)   Anzeigen dürfen von Zahnärzten nur in den örtlichen Tageszeitungen und grundsätzlich nur aus folgenden Anlässen aufgegeben werden:

a)     bei Niederlassung,

b)     bei Gründung oder Aufhebung einer Gemeinschaftspraxis,

c)     bei Aufnahme und Aufgabe der Tätigkeit für Krankenkassenmitglieder,

d)     bei Verlegung der Praxis,

e)     vor und nach einer Abwesenheit von mindestens einer Woche.

 

(2)   In den Fällen a), b), c) und d) darf die Anzeige insgesamt höchstens dreimal innerhalb von drei Monaten, in dem Fall e) nur einmal veröffentlicht werden.

(3)   Der Anzeigentext darf neben dem Anlass, der Praxisanschrift und der Telefonnummer nur die für die Schilder (§ 23) gestatteten Angaben enthalten.

(4)   Die Form der Anzeige richtet sich nach den örtlichen Gewohnheiten. Die Größe darf die einer einspaltigen Anzeige von 30 mm Höhe, bei einer Gemeinschaftspraxis 60 mm Höhe, nicht überschreiten. Zusätze sowie eine Heraushebung, z.B. durch Fettdruck oder andere Druckanordnungen, sind nicht erlaubt.

(5)   Eine Stellenanzeige darf durch Größe und Aufmachung nicht gegen das Werbeverbot verstoßen.

(6)   Zahnärzte dürfen sich nicht in Verzeichnisse mit werbendem Charakter aufnehmen lassen, abgesehen von Verzeichnissen wie z.B. Sonderrubrik aller Zahnärzte des Bereichs in örtlichen und überregionalen Telefonverzeichnissen und Branchenverzeichnissen der Post.

§ 22 a

Öffentlich abrufbare Praxisinformationen in ComputerkommunikationsnetzenDer Zahnarzt kann öffentlich abrufbare Praxisinformationen in Computerkommunikationsnetze einstellen. Die Gestaltung und die Inhalte dürfen das zahnärztliche Berufsbild nicht schädigen. Werbende Herausstellung und anpreisende Darstellung ist unzulässig. Die Vorschriften der §§ 21, 22 und 24 gelten entsprechend. Im einzelnen darf der Zahnarzt in einer dem allgemeinen Publikum zugänglichen Homepage folgende Angaben aufnehmen:
Name, Vorname medizinische akademische Grade andere akademische Grade in Verbindung mit Fakultätsbezeichnung Praxisanschrift einschließlich Telefon und Fax-Nummer, Email-Adresse, URL (Internet-Adresse) Bezeichnung als Zahnarzt, Fachzahnarzt Sprechzeiten einschließlich Urlaub Gemeinschaftspraxis, Praxisgemeinschaft, Partnerschaftsgesellschaft Zulassung zu Krankenkassen Privatwohnung und Telefonnummer/Fax-Nummer Notdiensteinteilung Urlaub Auf den der Homepage nachgeschalteten Webseiten dürfen folgende sachliche Informationen aufgenommen werden: Geburtsjahr des Praxisinhabers Zeitpunkt der Approbationserteilung Zeitpunkt der Fachzahnarztanerkennung, die geführt wird Zeitpunkt der Niederlassung Sonder-Sprechstunden Sprachkenntnisse besondere Einrichtungen für Behinderte Erreichbarkeit außerhalb der Sprechstunden Praxislage in Bezug auf öffentliche Verkehrsmittel Angabe von Parkplätzen Bilder der Praxis und des Praxisteams Zusammenarbeit mit Selbsthilfegruppen Anzeigen, z. B. über die Niederlassung, Urlaub, Vertretung etc. Linkverzeichnisse, (soweit deren Umfang eine einzelne Empfehlung ausschließt) Fachkunde und fachliche Beiträge, einschließlich Fotos, Grafiken, Animationen und Filme, sowie Hinweise auf besondere Untersuchungs- und Behandlungsverfahren, soweit diese nicht den Kern des zahnärztlichen Fachgebietes ausmachen.

Die der Homepage nachgeschalteten Webseiten dürfen die gleichen Angaben auch in Fremdsprachen enthalten. Weitere Angaben auf der Homepage und auf den nachgeschalteten Webseiten sind unzulässig. Die Schaltung und Duldung von Werbebannern oder ähnlichen Hinweisen werblichen Charakters von anderen Webseiten – mit oder ohne Link – zur Homepage des Zahnarz­tes ist nicht zulässig.

§ 23

Schilder

(1)   Praxisschilder dürfen die Größe von 30 x 40 cm, bei Gemeinschaftspraxen die Größe von 60 cm x 40 cm nicht überschreiten.

(2)   Sie dürfen nur Namen, die Berufsbezeichnung „Zahnarzt“ oder „Zahnärztin“, Titel, Tätigkeitsschwerpunkte und Sprechstunden enthalten und nur dort angebracht werden, wo die Praxis ausgeübt wird.

(3)   An der Außenfläche eines Hauses ist grundsätzlich nur ein Schild zulässig.

(4)   Ausnahmen, insbesondere ein zweites Praxisschild, unterliegen der Genehmigung der Zahnärztekammer Niedersachsen.

(5)   Die Verlegung einer Praxis in neue Räume darf höchstens ein Jahr lang durch ein mit Angabe der neuen Anschrift versehenes Schild an der früheren Praxisstelle angezeigt werden.

(6)   Der Zahnarzt darf die von ihm im letzten Jahr behandelten Patienten von seiner Praxisverlegung benachrichtigen.

§ 24

Öffentliche Anpreisung

(1)   Jede Werbung und Anpreisung ist dem Zahnarzt untersagt.

(2)   Insbesondere ist es berufsunwürdig: eine Werbung für die eigene Praxis mit der Besprechung  von Heilmitteln oder Heilverfahren, Veröffentlichungen und Vorträgen zu verbinden, anpreisende Veröffentlichungen zu veranlassen oder zuzulassen, Krankengeschichten, Operations- und Behandlungsmethoden in anderen als fachwissenschaftlichen Schriften bekannt zu geben, unentgeltliche Behandlung anzubieten, Anzeigen zu veranlassen oder Vereinbarungen zu treffen, die einen bestimmten Erfolg in Aussicht stellen.

§ 25

Gewährung von Vorteilen, Verkauf von Heilmitteln

(1)   Die Gewährung von Vergünstigungen oder Vorteilen für die Werbung von Patienten sowie eine Absprache oder der Abschluss von darauf abzielenden Verträgen mit dritten Personen sind unstatthaft.

(2)   Die entgeltliche Abgabe von Arzneien und Mundpflegemitteln ist unstatthaft.

(3)   Es ist dem Zahnarzt nicht gestattet, für die Verordnung oder Empfehlung von Heilmitteln jeglicher Art von Dritten Entgelt zu fordern oder anzunehmen.

(4)   Der Zahnarzt darf Ärztemuster nicht gegen Entgelt weitergeben.

(5)   Es ist dem Zahnarzt nicht gestattet, Patienten ohne hinreichenden Grund an eine bestimmte Apotheke oder Verkaufsstelle zu verweisen oder mit Apotheken und Geschäften zu vereinbaren, dass Hilfsmittel mit Namen oder Bezeichnungen verordnet werden, die nicht jedem Apotheker verständlich sind.

§ 26

Schlussbestimmungen

(1)   Alle Mitglieder der Zahnärztekammer Niedersachsen unterliegen dieser Berufsordnung.

(2)   Verstöße gegen diese Berufsordnung und die Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Niedersachsen werden nach §§ 26 ff. des Niedersächsischen Kammergesetzes für die Heilberufe berufsgerichtlich geahndet.

(3)   Diese Berufsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(4)   Zum selben Zeitpunkt verliert die Berufsordnung für die Niedersächsischen Zahnärzte in der Fassung der Beschlüsse der Kammerversammlung vom 12./13.111971 und vom 23./24.03.1973 ihre Gültigkeit.

Anhang

„Tätigkeitsschwerpunkte” zu § 21 Abs. 2 a der Berufsordnung für die nieder­sächsischen Zahnärzte

Die Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde stellt einen einheitlichen und unteilbaren Bereich des Gesundheitswesens dar. Die Berechtigung des Zahnarztes zur Ausübung der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde erfolgt durch die Approbation oder durch Berufserlaubnis.

Das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Zahnarzt basiert vor allem auf der Tatsache, dass die zahnmedizinische Versorgung auf der Grundlage des aktuellen zahnmedizinischen Wissens erfolgt.

Zahnärzten ist es unter Maßgabe der nachfolgenden Regelungen gestattet, Tätigkeitsschwerpunkte in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde auszuweisen.

Die zahnärztliche Approbation oder Berufserlaubnis wird durch das Ausweisen von Tätigkeitsschwerpunkten nicht berührt. Das Ausweisen von Tätigkeitsschwerpunkten durch den Zahnarzt dient dem Informationsbedürfnis der Bevölkerung. Ein Tätigkeitsschwerpunkt „Kieferorthopädie“ darf bis zur KV im Herbst 2002 nicht geführt werden. In dieser KV wird neu entschieden. Die Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten hat sich auf interessengerechte, sachangemessene und nicht irreführende Angaben zu beschränken. Hieraus erwächst für den Zahnarzt eine erhöhte Verantwortung. Der Angabe muss jeweils der Zusatz „Tätigkeitsschwerpunkt“ vorangestellt werden. Insgesamt dürfen bis zu drei Tätigkeitsschwerpunkte geführt werden. Die Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten muss personenbezogen erfolgen. Der Zahnarzt darf Tätigkeitsschwerpunkte nur ausweisen, wenn er nach Erlangung der zahnärztlichen Approbation oder der Berufserlaubnis seit mindestens zwei Jahren in dem betreffenden Bereich, in dem er einen Tätigkeitsschwerpunkt ausweisen möchte, nachhaltig tätig ist. Der Zahnarzt muss in dem jeweiligen Bereich, den er als Tätigkeitsschwerpunkt ausweisen möchte, über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. Das Ausweisen von Tätigkeitsschwerpunkten hat zu unterbleiben, wenn der Zahnarzt im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit die in dem jeweiligen Bereich erworbenen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht praktisch umsetzt.

Vorstehende Berufsordnung wurde in der Kammerversammlung vom 23./24.10.1987 beschlossen und genehmigt durch Bescheid des Niedersächsischen Sozialministers vom 27.04.1988 (Az.: 401/405-41924).

Folgende Änderungen wurden berücksichtigt:

-     Beschluss der Kammerversammlung am 20./21.10.1989, Genehmigung des Niedersächsischen Sozialministeriums am 13.11.1989.

      Beschluss der Kammerversammlung am 16./17.10.1992, Genehmigung des Niedersächsischen Sozialministeriums am 1.12.1992.

-     Beschluss der Kammerversammlung am 2.11.2001, Genehmigung des Niedersächsischen Ministeriums für Frauen, Arbeit und Soziales am 22.11.2001. Anmerkung zu § 6 Abs. 2

Der Niedersächsische Sozialminister hat durch Empfehlung vom 17.12.1986, Zeichen 401.1-41924, an die Bezirksregierungen mit der Bitte um Weiterleitung an die Landkreise, Gemein­den und Samtgemeinden zur Begutachtung zahnärztlicher Leistungen und Gebührenberech­nungen festgelegt:

„Die Auswahl geeigneter Gutachter für die Begutachtung zahnärztlicher Leistungen und Ge­bührenberechnungen gestaltet sich zunehmend schwieriger. Es wird daher im Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Minister des Innern empfohlen, bei der Auswahl der Gutachter auf die Kenntnisse der Zahnärztekammer Niedersachsen zurückzugreifen, um ein hohes Ni­veau bei evtl. zu erstellenden Gutachten zu gewährleisten.

Die Zahnärztekammer Niedersachsen hat angeboten, eine Aufstellung sachkundiger Gutachter für die Begutachtung zahnärztlicher Leistungen und Gebührenberechnungen zu fertigen und den Behörden zur Verfügung zu stellen, die entsprechende Gutachten in Auftrag geben.

Die Aufstellungen können bei der Zahnärztekammer Niedersachsen, Zeißstraße 11a, 30519 Hannover, bezogen werden.“

In diesem Zusammenhang hält es die Zahnärztekammer Niedersachsen für zwingend erforderlich, dass jeder Zahnarzt, der einen Auftrag zur Begutachtung erhält, dieses der Zahnärzte­kammer Niedersachsen anzeigt.



____________________________________________________________________________________________________

 
Top